Auf einer von BZA organisierten Konferenz sagte ihr Chefunterhändler Jürgen Uhlemann, die Arbeitgeber hätten gerne eine Regulierung der Branche durch Tarifverträge vermieden, aber die neuen Rechtsvorschriften zur Leiharbeit ließen ihnen kaum eine andere Wahl, als in Tarifverhandlungen einzutreten, wenn sie die Gleichbehandlung mit den Beschäftigten der Nutzerunternehmen verhindern wollten. Das BZA zeigte sich erfreut darüber, dass es die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern wirksam verhindert habe. Diese Ansicht wird von iGZ geteilt. Die Verhandlungen über die neuen Abkommen begannen, nachdem das Parlament im November 2002 ein neues Gesetz über Leiharbeit verabschiedet hatte (DE0212203N). Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass jede neue Gesetzgebung den Grundsatz des gleichen Entgelts enthalten sollte – d. h. Leiharbeitnehmer sollten nicht weniger günstig bezahlt werden als “ständige” Arbeitnehmer in der Nutzergesellschaft – eine Forderung, die von den Arbeitgebern strikt abgelehnt wurde. Die neuen Rechtsvorschriften waren mehrdeutig. Einerseits wurden die Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer festgelegt, andererseits erlaubte sie jedoch abweichungen von diesen Grundsätzen durch Tarifverträge, und die Regierung machte deutlich, dass sie von den Tarifparteien in der Branche den Abschluss von Tarifverträgen erwarte. Der Anreiz für die Arbeitgeberverbände, Tarifverhandlungen für den Bereich der Leiharbeit aufzunehmen, bestand darin, diese Möglichkeit der Umgehung des Grundsatzes des gleichen Entgelts zu nutzen, von dem sie befürchteten, dass leiharbeitsische Arbeit für die Nutzerunternehmen weniger attraktiv würde.
Zwei große Arbeitgeberverbände, BZA und iGZ, einigten sich daher darauf, mit dem DGB einen bundesweiten branchenübergreifenden Tarifvertrag auszuhandeln. Zum Vergleich: Der CGB/INZ-Tarifvertrag sieht in Westdeutschland Stundenlöhne in Höhe 1 und 7,80 Euro in der Skala 3 (Facharbeiter) vor, während Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie nicht an ein Nutzerunternehmen vermietet werden, niedrigere Lohnsätze erhalten. Noch niedrigere Tarife wurden in einem weiteren Tarifvertrag vereinbart, das im Juni 2003 zwischen dem CGB und einem weiteren kleinen Arbeitgeberverband für kleine und mittlere Unternehmen der Branche – der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit (MVZ), unterzeichnet wurde.