Ein Gläubiger kann eine Forderung mit Einem Widerrufsrecht zurückziehen, es sei denn, dies ist in dieser Regel vorgesehen. Hat ein Gläubiger einen Antragsnachweis eingereicht oder wird in einem Widersacherverfahren eine Beschwerde gegen diesen Gläubiger erhoben oder der Gläubiger den Plan angenommen oder abgelehnt oder auf andere Weise erheblich an dem Fall beteiligt, so kann der Gläubiger die Forderung nur auf Anordnung des Gerichts nach einer Anhörung über die Mitteilung an den Treuhänder oder Schuldner zurückziehen, der sich im Besitz befindet. , und alle Gläubigerausschüsse, die gemäß .705 A) gewählt oder gemäß .1102 des Kodex ernannt werden. Der Beschluss des Gerichts enthält die Bedingungen, die das Gericht für richtig hält. Sofern das Gericht nichts anderes anordnet, stellt eine genehmigte Rücknahme einer Forderung den Widerruf einer damit verbundenen Annahme oder Ablehnung eines Plans dar. Die Einreichung eines Anspruchs leitet kein Widersacherverfahren ein, sondern die Einlegung eines Einwands gegen die Klage leitet einen Wettbewerb ein, der vom Gericht zu veräußern ist. Diese Regel erkennt die Anwendbarkeit der Überlegungen an, die Regel 41 (a) F.R.Civ.P. zugrunde liegen. zur Zurückrücknahme einer Forderung, nachdem sie durch einen Einwand in Frage gestellt worden ist. Regel 41a(2) F.R.Civ.P. erfordert die Gerichtliche Beurlaubung, um die Entlassung eines Beklagten zu erwirken, der vor der Zustellung des Entlassungsantrags des Klägers eine Widerklage geltend machen hat. Obwohl die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Rücknahme einer Forderung in den Urteilen Conway v. Union Bank of Switzerland, 204 F.2d 603, 608 (2d Cir.
1953), Kleid v. Ruthbell Coal Co., supra, Kelso v. MacLaren, supra, und In re Hills, supra, angenommen wurde, erträgt diese Regel dem Gericht das Ermessen, den Antrag eines Gläubigers auf Rücknahme zu gewähren, zu verweigern oder zu unterstellen. , ohne zu berücksichtigen, ob der Treuhänder einen rein defensiven Einwand oder eine Beschwerde eingereicht hat, um eine positive Einziehung von Geld oder Vermögens vom Gläubiger zu verlangen. In einer Reihe von Fällen aus der Zeit vor 1938 wurde der Antrag eines Gläubigers auf Rücknahme des Antrags auf Zurückzuziehen auf Antrag wegen Dertoppel oder der Wahl von Rechtsbehelfen bestätigt. 2 Remington, Konkurs 186 (Henderson ed. 1956); vgl. 3 Collier, supra 57.12, 201 (1964).
Die Abstimmung eines Antrags auf einen Treuhänder war ein wichtiger Faktor bei der Ablehnung eines Antrags auf Rückzug in Standard Varnish Works v. Haydock, 143 Fed. 318, 319–20 (6. Cir. 1906) und In re Cann, 47 F.2d 661, 662 (W.D. Pa. 1931). Und es wurde oft erkannt, dass ein Gläubiger eine Forderung nicht zurückziehen darf, nachdem er eine Dividende angenommen hat. In re Friedmann, 1 Am. B. R. 510, 512 (Ref., S.D.N.Y.
1899); 3 Collier 205 (1964); vgl. In re O`Gara Coal Co., 12 F.2d 426, 429 (7. Cir.), cert. Es fand in industrial Credit Co. v. Hazen, 222 F.2d 225 (8. Cir. 1955) statt, dass, obwohl ein Kläger an der ersten Gläubigerversammlung und an der Zeugenvernehmung teilgenommen hatte, der Gläubiger nach Regel 41 a)(1) F.R.Civ.P. berechtigt war. die Klage mit dem Widerruf zurückzuziehen, indem sie eine Widerrufsbelnschrift einreicht, bevor der Treuhänder einen Einwand nach .57g des Gesetzes einlegte. Diese Regel enthält zwar die im ersten Absatz dieses Vermerks erwähnte Rechtsprechung nach 1938, weist jedoch die in der Rechtssache Hazen gezogene Schlussfolgerung zurück, dass Regel 41 a) F.R.Civ.P. ersetzt die Rechtsprechung aus der Zeit vor 1938, die dem Gericht das Ermessen überträgt, die Rücknahme einer Forderung durch einen Gläubiger aufgrund von Rechtsbehelfen oder DerWahl von Rechtsbehelfen zu verweigern oder einzuschränken.
Während die rein formale oder technische Beteiligung an einem Fall eines Gläubigers, der eine Forderung eingereicht hat, dem Gläubiger nicht das Recht auf Zurückziehung der Forderung nehmen sollte, sollte es einem Gläubiger, der eine Dividende angenommen hat oder der bei der Wahl eines Treuhänders abgestimmt hat oder anderweitig aktiv an einem Verfahren in einem Fall teilgenommen hat, gestattet werden, nur mit Zustimmung des Gerichts zu Bedingungen zurückzutreten, die er nach Mitteilung an den Treuhänder für angemessen hält. 3 Collier 205–06 (1964).